Allgemeine Geschäftsbedingungen der g-tec europe GmbH

1. Grundlagen
Allen Verträgen mit unseren Kunden (Auftraggebern), welche die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB erfüllen, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde und werden auch Gegenstand der mit den Kunden (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträge. Hierzu wurde der Kunde (Auftraggeber) darüber informiert, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit eingesehen und auch zusätzlich übersandt werden können werden können, so dass der Kunde (Auftraggeber) auch vor Abschluß der Verträge von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der g-tec europe GmbH Kenntnis erlangen kann. Die AGB ́s sind zudem auf dem Internet Auftritt von g-tec europe GmbH dauernd abrufbar und einsehbar. Hierauf wird auch im Rahmen der Auftragserteilung undoder Auftragsbestätigung auch ausdrücklich hingewiesen, so dass allein durch diesen Hinweis die AGB`s Vertragsbestandteil werden. Soweit in den zwischen der Firma g-tec europe GmbH und den Kunden (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträgen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten sind, finden auf die Verträge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der g-tec europe GmbH Anwendung.

Der Kunde (Auftraggeber) erklärt hierzu, dass er auf die Anwendbarkeit seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet und insoweit die Geschäftsbedingungen der Firma g-tec europe GmbH anerkennt. Insoweit besteht auch Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass der Kunde (Auftraggeber) im Rahmen der Vertragsverhandlungen wie auch bei Vertragsabschluß seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der g-tec europe GmbH zugänglich macht, diese nicht zur Anwendung gelangen, es sei denn, g-tec europe GmbH erkennen gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) ausdrücklich in schriftlicher Form die Anwendbarkeit der von dem Kunden (Auftraggeber) gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Für den Fall, dass die g-tec europe GmbH auf die ihr zugeleiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (Auftraggebers) nicht reagiert, insbesondere hierauf schweigt, gelten die vom Kunden (Auftraggeber) zugeleiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht vereinbart und werden nicht Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (Auftraggeber) und der Firma g-tec europe GmbH. Auch für diesen Fall gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma g-tec europe GmbH.

2. Angebot und Auftrag
Auftraggeber ist, wer die Durchführung eines Auftrages, schriftlich, mündlich, per Telefax oder Online (Email) veranlasst und beauftragt hat, auch wenn nach Auftragserteilung und Auftragsdurchführung auf Weisung des Kunden (Auftraggebers) die Rechnung an einen Dritten gestellt werden soll, damit dieser erfüllungshalber für den Auftraggeber / Kunden die Rechnung / Vergütung bezahlt. Angebote durch die g- tec europe GmbH sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot erteilten Auftrages durch die g-tec europe GmbH unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die g-tec europe GmbH und ausschließlich im Umfang des schriftlich fixierten Inhaltes der Bestätigung wirksam und Gegenstand auch von vertraglichen Vereinbarungen und Abreden. Anstelle der schriftlichen Bestätigung kann auch eine Bestätigung über Online (Email) erfolgen. Alternativ gelten die durch die g-tec europe GmbH erstellten und dem Kunden (Auftraggeber) zur Kenntnisnahme zugeleiteten Gesprächsprotokolle, sofern der Kunde (Auftraggeber) diesen nicht binnen drei Tagen nach Zugang ausdrücklich widerspricht. Die Zuleitung der Gesprächsprotokolle wie auch die Reaktion hierauf (Widerspruch) kann entweder in Schriftform oder auch per Online (Email) erfolgen, wobei es auch hierauf auf den Zugang ankommt.

Vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hält sich die g-tec europe GmbH für drei Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach behält sich die g-tec europe GmbH vor, für Material-Fremdbezugskosten, Lohn- und Gehaltserhöhungen wie auch Erhöhungen der Energiekosten und sonstige, nicht vorhersehbare Kosten, welche für die Herstellung des vertraglichen Werkes jedoch notwendig sind, einen den eingetretenen Erhöhungen und entstandenen Zusatzkosten entsprechenden Zuschlag vor. Dies gilt nur für den Fall, dass drei Monate nach Vertragsabschluss die vertraglich geschuldete Leistung durch die g-tec europe GmbH aufgrund von Gründen, die durch g-tec europe GmbH nicht zu vertreten sind, nicht hergestellt und fertiggestellt werden konnte oder der Vertrag ohnehin eine längere Laufzeit als drei Monate hat. Auf Verlangen des Kunden (Auftraggebers) sind für die Berechnung der entsprechenden Zuschläge / Erhöhungen auch geeignete Nachweise durch die Firma g-tec europe GmbH – auch in schriftlicher Form – zu führen.

Ausgehend hiervon sind die dem Angebot zugrunde liegenden Daten / Informationen oder zugehörigen Unterlagen nicht als ausschließlich maßgeblich zu qualifizieren, sondern stellen nur Anhaltspunkte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich von Seiten der Firma g-tec europe GmbH anerkannt und / oder gekennzeichnet wurden. Erstellte Konzeptionen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Rechten, insbesondere alle Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und dergleichen), welche durch die g-tec europe GmbH hergestellt und / oder geschaffen wurden und / oder die im alleinigen Eigentum der g-tec europe GmbH stehen und / oder an welchen der Firma g-tec europe GmbH die Lizenzrechte zustehen, dürfen an jedwede Dritte durch den Kunden (Auftraggeber) nicht zugänglich gemacht werden und / oder benutzt werden und / oder verarbeitet und / oder umgestaltet und / oder verändert werden, es sei denn, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen wird dem Kunden (Auftraggeber) von Seiten der Firma g-tec europe GmbH ein entsprechendes Recht hierzu eingeräumt.

3. Leistungserstellung
Bei den der Firma g-tec europe GmbH durch den Kunden (Auftraggeber) zur Leistungserstellung zur Verfügung gestellten Materialien, Unterlagen und Informationen geht die g-tec europe GmbH davon aus, dass diese verwendungsfähig, qualitativ einwandfrei und frei von Rechten Dritter jedweder Art sind. Sollte dies nicht der Fall sein und macht ein Dritter gegenüber der g-tec europe GmbH wegen der Verletzung entgegenstehender Rechte Ansprüche geltend, verpflichtet sich der Kunde (Auftraggeber) dazu, die Firma g-tec europe GmbH von jedweder Haftung frei zu stellen. Dies beinhaltet auch die Übernahme aller Kosten, welche der g-tec europe GmbH aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter entstehen können.

Für den Fall, dass die vom Kunden (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien nicht verwendungsfähig sind, um das vertraglich geschuldete Gewerk herstellen zu können, ist die g-tec europe GmbH berechtigt, diese zur Verfügung gestellten Unterlagen neu herzustellen und zu verbessern, um dadurch eine Herstellung des vertraglich geschuldeten Gewerkes zu gewährleisten. Für diesen Fall verpflichtet sich die g-tec europe GmbH, den Kunden (Auftraggeber) vorab schriftlich oder per Online (Email) zu informieren und dem Kunden (Auftraggeber) in diesem Zusammenhang auch bekannt zu geben, welche voraussichtlichen Kosten für die Neuerstellung oder Verbesserung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien notwendig sind. Für den Fall, dass dann der Kunde (Auftraggeber) nicht binnen einer Frist von drei Tagen mitteilt, dass er der aus der Sicht von g-tec europe GmbH notwendigen Neuerstellung oder Verbesserung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien widerspricht, ist die Firma g-tec europe GmbH berechtigt, die Neuerstellung und Verbesserung der Unterlagen und Materialien auf Kosten des Kunden (Auftraggebers) zu veranlassen. Die hierfür erforderlichen Kosten werden auch nach Zeit- und Mengenaufwand berechnet.

Als Vorlage gelten auch Datenträger oder ähnliche Materialien, die als Grundlage zur Produktion an die Firma g-tec europe GmbH übersandt werden. Reinzeichnungen, Standangaben, Vermaßungen und Farbmuster bzw. Farbangaben, die vom Kunden (Auftraggeber) der Firma g-tec europe GmbH zur Verfügung gestellt werden, sind für die Firma g-tec europe GmbH verbindlich und dürfen nur dann abgeändert und / oder verändert werden, sofern zuvor der Kunde (Auftraggeber) gegenüber der Firma g-tec europe GmbH eine Ab- und / oder Veränderung wünscht und in Auftrag gibt.

Für den Umfang der Lieferung sind die vertraglichen Vereinbarungen bzw. das durch den Kunden (Auftraggeber) bestätigte Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung durch die g-tec europe GmbH sowie die im Zuge der Leistungserstellung mit dem Kunden (Auftraggeber) vereinbarten Zusatzleistungen samt der gewünschten Änderungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die g-tec europe GmbH.

Die Leistungen der g-tec europe GmbH erfolgen in handelsüblicher Qualität gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Wenn die Versandart vom Kunden (Auftraggeber) nicht vorgeschrieben ist, ist die Firma g-tec europe GmbH berechtigt, diese nach eigenem Ermessen zu bestimmen und auszuwählen. Sofern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen keine Regelung über die Kosten des Versandes enthalten ist, hat diese der Kunde (Auftraggeber) zu tragen.

4. Preis und Zahlung
Die Preise der g-tec europe GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die in den von g-tec europe GmbH erteilten Aufträgen enthaltenen Preise werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie durch die g-tec europe GmbH schriftlich bestätigt worden sind oder in einem Vertragswerk als verbindlich vereinbart worden sind. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenlieferung oder die Rechnungsstellung nach erfolgter Warenlieferung. Verpackung und Frachtkosten können durch die Firma g-tec europe GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Kunde (Auftraggeber) hat auch zusätzlich die gesetzliche MwSt. in der jeweils geltenden Höhe gegenüber der Firma g-tec europe GmbH zum Ausgleich zu bringen.

Die Rechnungen der Firma g-tec europe GmbH sind fällig innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug, außer bei gesonderter Vereinbarung. Ab einem Netto-Auftragsvolumen von € 25.000,00 werden 50% bei Auftragserteilung / Vertragsschluss und 50% nach 20 Tagen ab Rechnungsdatum sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Kunden (Auftraggebers) mit einer Gegenforderung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden (Auftraggebers) ausdrücklich im Voraus durch die Firma g-tec europe GmbH schriftlich anerkannt wurde oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Übrigen wird eine Aufrechnung ausgeschlossen. Darüber hinaus wird auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ausgeschlossen.

Sofern der Kunde (Auftraggeber) nach Rechnungszugang erklärt, dass er eine Zahlung nicht leisten wird, ist der in Rechnung gestellte Betrag sofort zur Zahlung fällig.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma g-tec europe GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den noch ausstehenden Brutto-Rechnungsbetrag p. a. geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, welche zu Lasten der Firma g-tec europe GmbH entstehen, bleibt hiervon unberührt.

5. Lieferung
Angegebene Fertigstellungstermine und / oder Lieferfristen / Liefertermine sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine, zu welchen die geschuldete Leistung von der Firma g-tec europe GmbH zu erbringen ist, es sei denn, es wird ein Fertigstellungstermin und / oder Liefertermin / Lieferfrist ausdrücklich von Seiten der g-tec europe GmbH zugesichert und bestätigt. Für den Fall, dass von Seiten der Firma g-tec europe GmbH feste Liefertermine und / oder Lieferfristen / Liefertermine gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) zugesichert / bestätigt worden sind, ist die Firma g-tec europe GmbH im Falle der Termins- / Fristüberschreitung nur dann gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) zum Ausgleich des aufgrund des eintretenden Verzuges und / oder einer dann eintretenden Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung zu dem daraus kausal entstehenden Schaden verpflichtet, sofern der Firma g-tec europe GmbH ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Insoweit scheidet eine Haftung der Firma g-tec europe GmbH aus, sofern ein für die Firma g-tec europe GmbH eingeschalteter und tätiger Subunternehmer die von ihm geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß und / oder nicht fristgerecht erbringt und der Firma g-tec europe GmbH in Bezug auf die Leistungserbringung durch den eingeschalteten und tätigen Subunternehmer kein eigener Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Firma g-tec europe GmbH für alle Fälle der höheren Gewalt aus.

Sofern von der Firma g-tec europe GmbH ein fester Fertigstellungstermin und / oder Liefertermin / Lieferfrist zugesichert wird, ist dieser von Seiten der Firma g-tec europe GmbH nur dann einzuhalten, sofern von Seiten des Kunden (Auftraggebers) alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Konzepte, Entwürfe, Pläne und auch die geschuldeten und vereinbarten Zahlungen fristgerecht erfüllt werden. Erfolgt dies durch den Kunden (Auftraggeber) nicht, wird von vornherein klargestellt, dass die Firma g-tec europe GmbH kein Verschulden daran trifft, dass die zugesicherten Fertigstellungstermine und / oder Liefertermine / Lieferfristen nicht eingehalten werden konnten.

Die Auftragsdurchführung wie auch die Auslieferung der vertraglich geschuldeten Gewerke erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit, der Zahlungswilligkeit und der Zahlungsfähigkeit des Kunden (Auftraggebers). Insoweit ist der Kunde (Auftraggeber) gegenüber der Firma g-tec europe GmbH vor der endgültigen Auftragserteilung wie auch dem Vertragsabschluss und auch im Rahmen der Vertragsdurchführung gegenüber verpflichtet, die Firma g-tec europe GmbH unverzüglich und wahrheitsgemäß darüber zu informieren, sobald Gründe in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise vorliegen, welche negativen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit, die Zahlungswilligkeit und auch die Zahlungsfähigkeit des Kunden (Auftraggebers) haben können. Für diesen Fall ist dann die Firma g-tec europe GmbH berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung mit sofortiger Wirkung einzustellen / zurück zu halten , wobei der Kunde (Auftraggeber) verpflichtet ist, die bis dahin bereits erbrachten Leistungen gegenüber der Firma g-tec europe GmbH zu vergüten. Alternativ hierzu ist die Firma g-tec europe GmbH auch dazu berechtigt, von dem Kunden (Auftraggeber) eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Diese Sicherheit kann entweder durch Gestellung einer Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen oder durch eine Bürgschaft eines sonstigen Dritten, welcher nach erfolgter Prüfung durch die

Firma g-tec europe GmbH als zahlungsfähig und solvent zu qualifizieren ist. Alternativ hierzu kann eine Sicherheitsleistung auch dergestalt von Seiten der Firma g-tec europe GmbH gefordert werden, dass der Kunde (Auftraggeber) in Höhe des noch ausstehenden Auftragswertes eine Zahlung auf ein einzurichtendes Treuhandkonto bei einem von Seiten der Firma g-tec europe GmbH zu benennenden Notar und / oder Rechtsanwalt zu leisten hat mit der Maßgabe, dass die Auszahlung durch den als Treuhänder fungierenden Notar und / oder Rechtsanwalt an die Firma g-tec europe GmbH nur dann erfolgen kann und darf, wenn das vertraglich geschuldete Werk vollständig hergestellt und gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) auch ausgeliefert wurde. Für den Fall, dass eine solche Sicherheit nicht gestellt wird, steht der Firma g-tec europe GmbH auch ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Gestellung einer geeigneten Sicherheit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiter vertraglich geschuldeten Leistungen zu.

Werden vertraglich geschuldete Leistungen nach Zeichnungen und / oder sonstigen Angaben / Vorgaben des Kunden (Auftraggebers) durch die Firma g-tec europe GmbH ausgeführt, wird jedwede Haftung der Firma g-tec europe GmbH ausgeschlossen, sofern die vertraglich geschuldeten Gewerke nach den Zeichnungen oder sonstigen Angaben / Vorgaben des Kunden (Auftraggebers) ordnungsgemäß ausgeführt wurden, der Kunde (Auftraggeber) nach Fertigstellung des vertraglich geschuldeten Werkes jedoch bemerkt, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen und / oder Angaben / Vorgaben fehlerhaft und nicht geeignet waren, das vertraglich geschuldete Werk so herzustellen, wie es der Kunde (Auftraggeber) gewünscht hat.

6. Gefahrübergang; Mängelrügen
Die Gefahr der vertraglich geschuldeten Leistung geht spätestens mit der Absendung / Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistung den Kunden (Auftraggeber) über. Kann eine Absendung / Versendung an den Kunden (Auftraggeber) nicht erfolgen, da dieser entweder die Empfängeradresse nicht bekannt gibt und / oder sonstige Gründe im Verantwortungsbereich des Kunden (Auftraggebers) liegen, welche eine Versendung / Übersendung an den Kunden (Auftraggeber) durch die Firma g-tec europe GmbH nicht möglich machen, tritt der Gefahrübergang auf den Kunden (Auftraggeber) bereits mit der Mitteilung der Versandfähigkeit / Übergabefähigkeit hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Werkes wie auch der Versandbereitschaft / Übergabebereitschaft der Firma g-tec europe GmbH auf den Kunden (Auftraggeber) über. Sofern an den Kunden (Auftraggeber) ausgelieferte Leistungen einen Mangel aufweisen sollten, müssen diese unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anlieferung und / oder Übergabe an den Kunden (Auftraggeber) gegenüber der Firma g-tec europe GmbH schriftlich gerügt werden, andernfalls die vertraglich hergestellte Leistung / Gewerk als mangelfrei zu qualifizieren ist. Im Falle der Rüge von Mängeln sind diese auch durch den Kunden (Auftraggeber) genau bekannt zu geben und zu spezifizieren, damit hierauf dann auch umgehend eine entsprechende Reaktion durch die Firma g-tec europe GmbH erfolgen kann. Erfolgt eine solche genaue und spezifizierte Mängelbezeichnung nicht, geht auch insoweit das Rügerecht verloren, mit der Folge, dass auch insoweit das vertraglich hergestellte und ausgelieferte Gewerk als mangelfrei zu qualifizieren ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Firma g-tec europe GmbH behält sich das Eigentum an den vertraglich hergestellten Gewerken, Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Auftraggeber) vor. Die Firma g-tec europe GmbH ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt hergestellten vertraglichen Werke, Waren und Leistungen auf Kosten des Kunden (Auftraggebers) gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde (Auftraggeber) nachweislich selbst entsprechende Versicherungen abgeschlossen hat. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bearbeitete und verarbeitete Waren. Im übrigen besteht die Verfügungsbefugnis unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehalts, welcher hiermit auch als vereinbart gilt.

8. Gewährleistung für Mängel der Lieferung und Leistung
Der Kunde (Auftraggeber) ist verpflichtet, die an – und ausgelieferten gelieferten Waren / Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Es wird hierzu auf Ziffer 6 verwiesen.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach form – und fristgerechter Rüge des Kunden (Auftraggebers) unentgeltlich nachzubessern vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer (Firma g-tec europe GmbH GmbH) unverzüglich schriftlich mitgeteilt und angezeigt werden innerhalb der genannten Fristen gemäss Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zugunsten der

Firma g-tec europe GmbH GmbH wird grundsätzlich auch das Recht der zweimaligen Nachbesserung eingeräumt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Firma g-tec europe GmbH auch berechtigt, anstelle der Nachbesserung eine Neuherstellung und Neulieferung zu veranlassen, um dadurch den berechtigten und fristgerechten Mängelrügen des Kunden (Auftraggebers) Abhilfe zu schaffen.

Der Auftraggeber (Kunde) hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge form – und fristgerecht geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen und wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht und diese von der Firma g-tec europe GmbH anerkannt wurde.

Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber (Kunde) dem Auftragnehmer (g-tec europe GmbH) die nach billigem Ermessen und für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit zu gewähren und einzuräumen. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer (Firma g-tec europe GmbH) nicht zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten verpflichtet und muss diese auch nicht mehr erbringen. Wenn der Auftragnehmer (Firma g-tec europe GmbH GmbH) nach form – und fristgerechter und berechtigter Mängelrüge eine Mängelbeseitigung gemäss vorstehender Bedingung nicht durchführt oder eine ihm hierzu gesetzte angemessene Nachfrist fruchttlos verstreichen lässt oder die zweimaligen Nachbesserungen oder die Neu – Lieferung / Neuherstellung nicht dazu führen, dass die vertraglich geschuldete Leistung mängelfrei hergestellt wird, dann kann der Auftraggeber (Kunde) nach den gesetzlichen Vorschriften Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

Das Recht des Auftraggebers (Kunden), Gewährleitsungsansprüche geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt und unter Voraussetzung der form – und fristgerechten Mängelrüge gegenüber der Firma g-tec europe GmbH (Ziffer 6) innerhalb von 12 Monaten, sofern keine entgegenstehende zwingende gesetzliche Vorschrift, welche nicht abbedungen werden kann, eine längere Frist vorsieht, welche dann zur Anwendung gelangen würde. Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Firma g-tec europe GmbH) können auch schriftlich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren, welche aber nur dann wirksam ist, wenn sie vor Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart wird. Die Gewährleistung für Mängel bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel (Soft- und Haftware), und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und geschuldet sind.

Durch seitens des Auftraggebers (Kunden) oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Veränderungen und selbständig vorgenommener Instandsetzungsarbeiten / Mängelbeseitigungsarbeiten, ohne dass hierzu der Auftragnehmer sein Einverständnis erklärt hat, wird die Haftung für die daraus entstehenden Schäden zu Lasten der Firma g-tec europe GmbH ausgeschlossen, wobei diese dann auch nicht mehr verpflichtet ist, auch in sonstiger Weise Gewährleistungsarbeiten zu erbringen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für geschuldete Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen jeweils 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der form – und fristgerechten Mängelrüge gegenüber der Firma g-tec europe GmbH GmbH.

Die Bestimmungen über obige Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt und diese nicht abbedungen werden können.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers (Kunden) gegen den Auftragnehmer (Firma g-tec europe GmbH) sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand / Liefergegenstand selbst entstanden sind (sogenannte Mangelfolgeschäden), soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit der Firma g-tec europe GmbH vorsätzliches Handeln vorgeworfen und nachgewiesen werden kann oder die vertraglich geschuldete Leistung zugesicherte Eigenschaften nicht hat und diese auch nicht nachbessert / nachgeliefert wurden und dadurch dann zu Lasten des Auftraggebers (Kunden) ein Schaden entsteht. Es wird hierzu auch Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

Gewähr für gebrauchte Maschinen und Waren und Leistungen wird nur insoweit übernommen, als dies schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten wird insoweit die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9. Urheberrechte, Nutzungsrechte
Sämtliche Rechte bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, beim Urheber / Rechteinhaber. Veränderungen / Ergänzungen / Verarbeitungen / Einräumung von Rechten und dgl. dürfen nur nach Rücksprache mit und mit schriftlicher Genehmigung des Rechteinhabers vorgenommen werden. Die Auswertung von Ideen, Testen, grafischen Arbeiten, Fotos etc., die die Firma g-tec europe GmbH zur Verfügung stellt, ist ausschließlich auf die Verwirklichung des vertraglich geschuldeten Konzeptes / Werkes beschränkt und führt nicht zu einer weitergehenden Rechteeinräumung zugunsten des Auftraggebers. Jede abweichende oder weitergehende Nutzung / Benutzung der Rechte sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt und kann zu Unterlassungsansprüchen samt dazugehöriger Annexansprüche (Auskunft, Schadensersatz und dgl.) führen.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche werden unabhängig von der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung sowohl gegenüber dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften Auftraggeber und Auftragnehmer auch für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden ausgeschlossen, es sei denn, ein von einer Seite garantiertes und zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, die andere Partei vor solchen Schäden abzusichern.

Diese Haftungsbeschränkungen wie auch sonstige enthaltene Haftungsbeschränkungen finden auf solche Ansprüche keine Anwendung, die wegen einem vorsätzlichen arglistigen Verhaltens einer Partei entstanden sind sowie Ansprüche / Haftungen wegen Nicht – Vorliegen von zugesicherten und garantierten Beschaffenheitsangaben / –merkmalen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Beide Vertragsparteien haften im Verhältnis zu Dritten jeweils selbständig. Sofern ein Alleinverschulden eines Vertragspartners feststeht, stellt dieser den anderen Vertragspartner frei.

11. Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird das geltende Recht der BRD vereinbart.

Erfüllungsort ist Nürnberg.


Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Nürnberg.

12. Verbindlichkeit des Vertrages, Sonstiges, Schriftformklausel
Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit / Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen im übrigen bestehen und aufrecht erhalten. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / undurchführbaren Bestimmung und dem Willen der Parteien möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung / Vereinbarung zu treffen, welche auch gesetzlich noch zulässig ist. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Nürnberg, 01.08.2015

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